Zahlungsbedingungen
1. Sämtliche Rechnungen sind sofort zur Zahlung fällig. Sohin haben Zahlungen bei Übernahme der Ware ohne jeden Abzug zu erfolgen, es sei denn, dass aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung mit Ortner-Holz GmbH eine Zahlungsfrist besteht oder in Rechnung oder Lieferschein ein Zahlungsziel eingeräumt wird. So wie die Einräumung eines Zahlungszieles bedarf jede Art von Rabatten oder Skontoabzügen zu ihrer Wirksamkeit der vorhergehenden schriftlichen Vereinbarung.
2. Ist der Kunde mit Begleichung von Rechnungsforderungen in Zahlungsverzug geraten, steht Ortner-Holz GmbH für die Dauer des Zahlungsverzuges selbst bei einem in der Geschäftsbeziehung sonst vereinbarten Zahlungsziel das Recht zu, die Lieferung entweder nur Zug um Zug gegen Barzahlung vorzunehmen oder ist Ortner-Holz GmbH berechtigt, die bestellte Ware zurückzubehalten und die Lieferung zu verweigern.
3. Überweisungen gelten erst mit Eingang des Betrages auf dem Konto von Ortner-Holz GmbH als Zahlung. Die Annahme von Wechseln oder Schecks erfolgt nur nach vorhergehender schriftlicher Vereinbarung und lediglich zahlungshalber. Diskontzinsen sowie alle Bankspesen gehen ausschließlich zu Lasten des Kunden.
4. Bei Zahlungsverzug ist Ortner-Holz GmbH berechtigt, nach ihrer Wahl den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens oder Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe insbesondere gemäß § 456 UGB zu begehren; gemäß § 456 UGB betragen die Verzugszinsen gegenüber Unternehmern 9,2 % p.a. über dem Basiszinssatz.
5. Der Kunde verpflichtet sich, für den Fall des Zahlungsverzuges, die entstandenen Mahn-und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Dies umfasst jedenfalls einen Pauschalbetrag in Höhe von EUR 40,00 als Entschädigung für Betreibungskosten gemäß § 458 UGB. Die Geltendmachung weitergehender Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt.
6. Besteht Zahlungsverzug des Kunden, so ist die Braucommune in Freistadt berechtigt, eingehende Zahlungen zunächst auf Mahn- und Inkassospesen gemäß Punkt 3.5. und sonstige Rechtsverfolgungskosten, anschließend auf Verzugszinsen gemäß Punkt 4 in den Zahlungsbedingungen. und zuletzt auf Kapital zu widmen; bei mehreren aushaftenden Rechnungsforderungen ist die Teilzahlung zunächst auf die älteste Rechnungsforderung samt Nebenforderungen zu widmen und anzurechnen. Ortner-Holz GmbH ist auch berechtigt, eine davon abweichende Widmung der eingehenden Teilzahlungen vorzunehmen; diesfalls ist die abweichende Zahlungswidmung dem Kunden mitzuteilen.
7. Die Aufrechnung mit von Ortner-Holz GmbH bestrittenen und nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Kunden ist ausgeschlossen; ebenso ist die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden ohne rechtskräftigen Titel oder aufgrund von Ansprüchen aus anderen Rechtsgeschäften nicht zulässig.